Satzung der Initiative für Kooperation zwischen Mensch und Natur
Die Mitglieder des Vereins wollen in Gemeinschaft miteinander und mit der Natur leben; Menschen anregen, sich des gemeinsamen Lebensraums mit allen Lebewesen bewusst zu werden; Wege des liebevollen, kooperativen Zusammenlebens zwischen allen Lebewesen finden; Verantwortung für den Erhalt alles Lebendigen und des Lebensraums für Natur übernehmen; unsere spirituelle Verbundenheit mit allem Leben im Alltag integrieren, ausdrücken und dadurch wachsen.
Sinn und Ziel des Vereins sind die Ermöglichung und Unterstützung möglichst nachhaltiger Lebensstile seiner Mitglieder. Nachhaltig bezieht sich dabei auf die zu einem guten Leben so gering wie nötig zu haltenden Einschränkungen alles anderen heutigen und zukünftig zu erwartenden Lebens auf der Erde durch das Verhalten der einzelnen Mitglieder. Das Ausprobieren, Erfahren und Erlernen was dies für den Lebensstil der Mitglieder vor Ort und außerhalb im Konsens und ganz individuell bedeutet ist Teilzweck des Vereins.
(1) Der Verein trägt den Namen "PermakulturHaus Göttingen" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um das Kürzel „e.V.“ ergänzt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er wurde am 09.12.2012 gegründet.
(3) Der Verein versteht sich als parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von:
- Natur- und Umweltschutz
- Tierschutz
- Kleingärtnerei
- Forschung, Bildung und Erziehung
- Altenhilfe
Die Satzungszwecke verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- Kauf, Pacht, Betreiben, Gestalten und Renaturieren von Gärten und deren Scheunen und Schuppen mit den Prinzipien der Permakultur.
- Schaffen und Erhalt von Lebensraum für (insbesondere geschützte) Tiere und Pflanzen in diesen Gärten, Scheunen und Schuppen sowie an und in den dazugehörigen Häusern, unter Verwendung von Altmaterialien (so genanntes „Upcycling“).
- Einbeziehung der Natur in alle sie betreffenden Entscheidungen durch eine „Sprecherin“ für sie, die in allen Entscheidungsgremien angehört wird.
- Beratung und einvernehmliche Vermittlung in Fällen von Interessenkonflikten zwischen Mensch und Natur.
- Erforschung einer Kooperativen Lebensweise mit der Natur. Es soll ein Weg der sich gegenseitig fördernden Zusammenarbeit zwischen Mensch und Natur gefunden werden um den Herausforderungen von Klimawandel und Naturzerstörung zu begegnen.
- Erprobung von innovativen Lösungen für sich aus den obigen Vereinszwecken ergebenden Problemlagen als Modellprojekt.
- Wiedererlernen und Anwenden von einfachen traditionellen Kulturtechniken zum Schrittweisen Ablösen von Maschineneinsatz und Konsumverhalten.
- Diese kooperative Lebensweise soll nachvollziehbar dokumentiert werden damit sie von allen Menschen in deren Alltag umgesetzt werden kann.
- Weitergabe dieser Erfahrungen in Seminaren, Konferenzen, Führungen, gemeinschaftlichen Arbeitstagen, offenen Gartentagen und durch Veröffentlichungen sowie Betreiben eines Gemeinschaftshauses für diese Zwecke.
- Die Förderung der Permakultur im Raum Göttingen.
- Vernetzung, Austausch und Kooperation mit ähnlich gesinnten Gruppen und Einrichtungen. - Förderung des Generationenübergreifenden, gemeinschaftlichen Wohnens mit älteren und „behinderten“ Menschen in Haus- und Nachbargemeinschaften zum Erhalt von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung unter Wertschätzung und Anerkennung von Unterschiedlichkeiten. - Weitestgehende Umsetzung der obigen Vereinszwecke durch den Initiativkreis in dessen Alltag. - Gemeinschaftliche Umsetzung und gemeinschaftlich zu treffende Entscheidungen die das Demokratieverständnis fördern.
- Regelmäßigen Einsatz von Supervisionstechniken, Foren und Ritualen zur Umsetzung von Gemeinschaftlichkeit, Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann, sowie Kooperation mit der Natur.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einrichtungen, Dienstleistungen und Ergebnisse des Vereins stehen jedem Menschen ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Nationalität, Religionszugehörigkeit, soziale Stellung, Einkommen, Vermögen, Alter, Fähigkeiten oder sonstige allgemeine Merkmale oder Verdienste offen. Der Kreis der Personen, denen die Förderung zugute kommt, ist nicht fest abgeschlossen. (3) Der Verein verfolgt seine Arbeitsziele selbst. Dabei kann er zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke die Hilfe geeigneter Menschen und Institutionen in Anspruch nehmen.
(1) Mittel des Vereins sind: Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen an die NABU Gruppe Göttingen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Naturschutz und dem Erhalt des geschaffenen Lebensraums für Tiere zu verwenden hat. Falls es zu diesem Zeitpunkt die NABU Gruppe Göttingen e.V. nicht mehr geben sollte, fällt das Vereinsvermögen zu 4 gleichen Teilen an den NABU und den BUND mit dem Auftrag den vom Verein geschaffenen Lebensraum für Tiere weiterhin zu erhalten.
(1) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die bereit ist im Verein zweckgemäße Aufgaben zu übernehmen.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck für berechtigt hält und deshalb den Verein mit Beiträgen oder Spenden unterstützen sowie seine Ziele fördern möchte.
(4) Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und Bezahlung des Mitgliedbeitrags. Die aktive Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Initiativkreis entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet: - durch den Tod; - durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand; - durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, über den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Als wichtiger Grund gilt auch die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein/ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
(6) Die Höhe des zu zahlenden Mitgliedbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Initiativkreises oder des Vorstands festgesetzt. Die Mitgliederversammlung beschließt dabei lediglich Richtsätze, die den Mitgliedern bei der Selbstfestsetzung ihres Beitrages zur Orientierung dienen.
(7) Die Mitglieder praktizieren einen achtsamen, wertschätzenden Umgang miteinander und mit der Natur und finden undogmatische, einvernehmliche Wege der Umsetzung hierfür.
(8) Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 1/2 und zur Satzungsänderung müssen mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mitgliedszahl nicht erreicht, so ist eine weitere Mitgliedsversammlung satzungsgemäß anzuberaumen, die dann ohne eine Mindestanzahl von Mitgliedern beschlussfähig ist. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Initiativkreis
(d) die Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder oder dem Initiativkreis unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Alle aktiven und fördernden Mitglieder werden vom Vorstand zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Email oder Brief eingeladen.
(3) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Fördermitglieder können in Entscheidungen durch Beschluss der aktiven Mitglieder einbezogen werden. Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden einmütig (bei möglichen Enthaltungen) gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, es sei denn sie bilden mehr als 1/3 aller Stimmen. Sollte ausnahmsweise der Konsens auch in einem zweiten dafür speziell anberaumten Termin nicht erreicht werden, entscheidet die 2/3el - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem/r aus ihrer Mitte gewählten/r Versammlungsleiter/in geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstands - Wahl der Rechnungsprüfer/innen - Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Initiativkreis - Entgegennahme des Haushaltsplanentwurfs für das kommende Jahr - Förderung des Vereinszwecks durch Anregungen und Bedenken
(6) Entgegennahme des Rechnungsprüfberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitglieds(Richt-)Beitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gemäß den Regelungen dieser Satzung.
(7) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Protokollführer/in die ein Kurz - Protokoll der MV anfertigt. Das Protokoll soll insbesondere die Dokumentation der gefassten Beschlüsse enthalten und allen Mitgliedern per Email zugestellt werden. Das Protokoll ist von der/m Versammlungsleiter/in und der/m Protokollant/in zu unterschreiben.
(1) Der Vorstand besteht aus drei aktiven Mitgliedern, die von der Mitgliedsversammlung gewählt werden. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen auch Teil des Initiativkreises sein.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sowie bei allen Rechtsgeschäften. Bei anderen Tätigkeiten kann der Vorstand auch durch ein einzelnes Vorstandsmitglied vertreten werden.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder das fehlende Vorstandmitglied fernmündlich in einer Telefonkonferenz aller drei Vorstandsmitglieder in die Entscheidungen eingebunden wird. Alle Beschlüsse werden einmütig gefasst (bei möglichen Enthaltungen) und dokumentiert.
(5) Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(6) Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Auslagen.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsperiode ausscheiden, so muss innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Bis dahin führen die beiden verbleibenden Vorstände die Geschäfte alleine weiter.
(8) Im Innenverhältnis bedürfen Rechtsgeschäfte außerhalb des genehmigten Haushaltsentwurfs mit einem Geschäftswert von über 500,- € der Zustimmung des Initiativkreises. Rechtsgeschäfte von über 10.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(9) Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
(1) Der Initiativkreis vertritt vorrangig die Interessen der vor Ort Wohnenden. Er entscheidet über alle konzeptionellen und rechtlich-sozialen Angelegenheiten des Vereins, sofern diese in dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen worden ist. Er berät und unterstützt den Vorstand und nimmt dem Vorstand gegen über Aufsichts- und Kontrollfunktionen wahr. Wirtschaftliche Angelegenheiten von finanzieller Tragweite entscheiden Initiativkreis und Vorstand gemeinsam.
(2) Die ersten Mitglieder des Initiativkreises bestehen aus den Bewohnern des Hauses Kerllsgasse 4 und aktiven Mitgliedern, die den Vereinszielen in besonderer Weise verbunden sind. Diese werden mit Gründung des Vereins benannt. Der Initiativkreis ergänzt sich auf deren Antrag aus aktiven Mitgliedern des Vereins, die vor Ort ihren Lebensmittelpunkt haben oder den Vereinszielen in besonderer Weise verbundenen sind.
(3) Die Aufnahme in den Initiativkreis erfolgt durch einmütigen Beschluss aller Mitglieder des Initiativkreises. Wird dem Antrag auf Aufnahme in den Initiativkreis nicht stattgegeben, berät hierüber die Mitgliederversammlung. Sie kann dem Initiativkreis eine weitere Beratung vorschlagen. (4) Die Mitglieder des Initiativkreises verpflichten sich, gemeinsam kontinuierlich für die in den Zweckbestimmungen dieser Satzung beschriebenen Ziele zu arbeiten. Mitglieder die ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Gemeinschaft haben, sind als Mitglieder des Initiativkreises jährlich durch die anderen Mitglieder des Initiativkreises zu bestätigen.
(5) Der Initiativkreis tagt in der Regel monatlich. Er fasst seine Beschlüsse einmütig (bei möglichen Enthaltungen) und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen.
(1) Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Ihre Aufgabe ist es am Jahresende die Geschäftsführung zu überprüfen.
(3) Sie dokumentieren dies in einem Prüfungsbericht der der Mitgliederversammlung zugängig gemacht wird.
Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung bei der Eintragung ins Vereinsregister zu ändern, wenn dies aus formalen und aus Gründen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendig ist, ohne dass es einer Beschlussfassung durch den Initiativkreis oder die Mitgliederversammlung bedarf. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Diese Satzung wurde am 09.12.2012 errichtet, in Glauben und Vertrauen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.11.2013 geändert.